Für Sie nur hochwertige Teile!

Wussten Sie eigentlich, dass die Fahrzeughersteller die Autoteile nur zu 20% selbst produzieren?

80% der Montageteile werden von hoch spezialisierten Teileherstellern bzw. Komponentenherstellern entwickelt und produziert.

Sie sind identisch mit den Original-Marken-Ersatzteilen.
Diese liefern ihre Produkte auf zwei unterschiedliche Märkte. Der eine Markt besteht aus den Automobilwerken und deren Vertragswerkstätten, der andere Markt wird als der freie Kfz-Markt bezeichnet.

Das Wort "frei" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Werkstatt nicht an eine Automobilmarke gebunden ist, sondern alle Autofahrer zu ihren Kunden zählen. Diese Handels- und Werkstattbetriebe garantieren Ihnen auf die Ersatzteile genau dieselbe Sicherheit und Gewährleistung wie der Fahrzeughersteller.

Die freundlichen Kfz-Meister Ihrer freien Werkstatt besitzen hohes fahrzeugtechnisches Know-how, wie ihre Kollegen in den Vertragswerkstätten. Sie können in der professionellen Ausführung der Reparatur keine Unterschiede zwischen der freien und der Vertragswerkstatt feststellen.

Garantie und Gewährleistung

Der Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. beschreibt in seinem aktuellen Leitfaden für Autofahrer und Werkstätten, den wir im folgenden gerne zitieren, die Unsicherheit über einen möglichen Verlust von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen beim Besuch einer freien Werkstatt.

Die Verunsicherung bei den meisten Verbrauchern ist groß, denn sie wissen oftmals zu wenig über ihre Rechte und Pflichten bei Wartung und Service. Im Folgenden werden einige Fallgruppen exemplarisch beschrieben.

Autofahrer kennen das:

das Fahrzeug muss repariert werden, eine Inspektion steht an oder ein Unfall macht eine Instandsetzung nötig - nur, was muss bei der Werkstattwahl beachtet werden, um ggf. bestehende Garantie und Gewährleistungsansprüche nicht zu gefährden?

Kann man eine Mehrmarkenwerkstatt (besser bekannt als „freie Werkstatt“) aufsuchen oder muss man zwingend einen vom Fahrzeughersteller autorisierten Servicebetrieb („Vertragswerkstatt“) nutzen?

Die Unsicherheit unter den Autofahrern ist groß, niemand möchte etwa seine Neuwagengarantie aufs Spiel setzen. Verschiedentlich nutzen Fahrzeughersteller diese Ängste geschickt in ihrem Sinn und nicht selten werden dabei Verbraucher in die Irre geführt.

Fallgruppe I: Wartung und Reparatur im Zeitraum der gesetzlichen Gewährleistung sowie der Neuwagengarantie

Die Ansprüche eines Autofahrers aus der gesetzlichen Gewährleistung können durch die fachgemäße Wartung/Inspektion in einer freien Werkstatt bzw. Verschleiß- und Unfallreparaturen nicht in Gefahr geraten. Es kommt nicht darauf an, wo der Verbraucher die Inspektionen vornimmt, sondern allein darauf, wer das Problem verursacht hat. Der Kunde hat einen Anspruch darauf, dass Produktionsfehler behoben werden. Gleiches gilt nach Auffassung der EU-Kommission für kostenlose Neuwagengarantien, die viele Fahrzeughersteller gewähren. Wichtig ist, dass die Wartung/ Inspektion fachgerecht vorgenommen wird. Ein „Stempeln“ des Serviceheftes durch die freie Werkstatt ist jedenfalls möglich, wenn die Inspektion gemäß den Vorgaben des Fahrzeugherstellers erfolgt ist. Die meisten Fahrzeughersteller berücksichtigen dies bereits in ihren Garantiebedingungen. Nur gelegentlich findet sich in Serviceheften oder auf Herstellerwebsites noch ein Hinweis, dass die Neuwagengarantie von der regelmäßigen Wartung ausschließlich in vom Fahrzeughersteller autorisierten Betrieben abhängig sei. Solche Aussagen sind unvereinbar mit den Leitlinien der EU-Kommission zum Automobilkartellrecht.

Fallgruppe II: Anschlussgarantien, spezielle Garantien

Wenn der Verbraucher eine Anschlussgarantie erwirbt, darf diese ebenfalls nicht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Wartung in der Vertragswerkstatt stehen. Ein Urteil für die Wahlfreiheit der Verbraucher sprach der Bundesgerichtshof im Jahr 2011 (Az. VIII ZR 293/10), als er entschied, dass Fahrzeughersteller eine entgeltlich erworbene Anschlussgarantie nicht unter den Vorbehalt der Wartung durch eine Vertragswerkstatt stellen können. Der Garantiegeber haftet - es sei denn, der Schaden wurde durch unsachgemäße Wartung verursacht. In jedem Fall ist ein Blick in die Garantiebedingungen hilfreich, um vor Überraschungen sicher zu sein. Wenngleich die Garantiebedingungen, wie das aufgeführte BGH-Urteil zeigt, nicht immer einer rechtlichen Prüfung standhalten. Die EU-Kommission hat bereits 2002 festgelegt, dass Fahrzeughersteller ihre Garantiebedingungen nicht dazu missbrauchen dürfen, regelmäßige Inspektionen ihren Vertragswerkstätten vorzubehalten. In den Leitlinien zur „Aftermarket-GVO“ (EU) Nr. 461/2010 hat
die Kommission das noch einmal bekräftigt. In scheinbarem Widerspruch hierzu steht ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2007 (VIII ZR
187/06), in dem ein Fahrzeughersteller eine unentgeltliche Durchrostungsgarantie unter die Bedingung der regelmäßigen Wartung durch eine Vertragswerkstatt gestellt hatte - hier wurde zwar kein Verstoß gegen das
Verbraucherschutzrecht festgestellt, die Frage der Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht hingegen musste das Gericht aus prozessualen Gründen offenlassen.

Fallgruppe III: Leasingverträge, Versicherungsfälle

Handelt es sich um ein Leasingfahrzeug ist Vorsicht geboten, denn der Leasinggeber ist in diesem Fall der Eigentümer des Fahrzeugs. Er darf deshalb vorschreiben, wo ein Fahrzeug gewartet bzw. repariert wird. Oftmals agieren Banken der Fahrzeughersteller als Leasinggeber. Ob in diesem Fall Vorgaben, wo der Leasingnehmer sein Fahrzeug warten und reparieren lassen muss, gültig sind, ist umstritten. Die EU-Kommission schützt das Interesse des Leasinggebers am Werterhalt des Fahrzeugs. Der GVA sieht in solchen Klauseln aber ein Hindernis für fairen Wettbewerb im Kfz-Servicemarkt.Einschränkungen für Autofahrer bei der freien Werkstattwahl sind in Versicherungsfällen möglich. Einige Versicherer haben in ihren Verträgen Klauseln, die den Besuch bestimmter Werkstätten bei Kaskoschäden vorschreiben (Werkstattbindung). Im Gegensatz dazu sind solche Vorgaben bei Haftpfl ichtschäden rechtlich nicht haltbar, d.h. der Unfallgeschädigte, für dessen Schaden die gegnerische Haftpflichtversicherung eintritt, hat in aller Regel die freie Werkstattwahl.

Fallgruppe IV: Leistungen im Rahmen von Garantie und Gewährleistung, Rückrufe

Bei Reparaturen, für die etwa der Fahrzeughersteller bzw. der gewerbliche Verkäufer im Rahmen von Garantien oder der Gewährleistung aufkommt, hat der Autofahrer keine Wahlfreiheit bezüglich der Werkstatt und der verwendeten Ersatzteile. In der Regel wird der Fahrzeughersteller auf einer Nachbesserung in einem von ihm autorisierten Servicebetrieb bestehen. Gleiches gilt für Rückrufe, auch hier bestimmt der, „der die Musik bezahlt, was gespielt wird.“ Beim Gebrauchtwagenkauf haben Kunden oftmals lediglich Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Bei Sachmängeln müssen sie sich hierfür an den (gewerblichen) Verkäufer ihres Fahrzeugs wenden.

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